Zum Umgang der Waffenbehörden mit dem Urteil zu halbautomatischen Jagdwaffen
Polizei gibt Informationen zur Verwaltungspraxis bekannt
Potsdam, 26.04.2016. Im Polizeipräsidium und in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und Kommunales des Landes Brandenburg sind die Abstimmungen zu den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 7. März 2016 (Az.: 6C59.14 und 6C60/14) dass §19 Abs.1 Nr.2 Buchst. c Bundesjagdgesetz die für Jäger ein generelles Erwerbs- und Besitzverbut im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.2 Waffengesetz für halbautomatische Waffen enthalten, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen, weil diese für die Jagd verboten seien, getroffen worden.
Durch die Polizei des Landes Brandenburg als Waffenbehörde wird zunächst der Besitz von halbautomatischen Langwaffen durch Jäger weiter gestattet, sofern die Waffe in die WBK eingetragen ist.
Der Erwerb derartiger Waffen ist Jägern ab sofort nicht mehr gestattet. Für den Erwerb derartiger Waffen ist ab sofort ausnahmslos eine in eine WBK eingetragene gültige Erwerbserlaubnis gemäß §10 Abs.1 Satz 1 WaffG (sogenannter Voreintrag) erforderlich. Ein gültiger Jagdschein ist nicht mehr ausreichend. Der Verstoß hiergegen ist strafbar!
Das Überlassen darf nur an Personen erfolgen, die über die vorgenannte Erlaubnis verfügen, nicht jedoch an Personen, die lediglich über einen gültigen Jagdschein verfügen. Der Verstoß hiergegen ist strafbar!
Die Verwaltungspraxis des Vollzugs des Waffengesetzes in diesem Zusammenhang wird bis auf weiteres wie folgt gestaltet: Jägern durch Eintragung in eine WBK erteilte Besitzerlaubnisse für die in Rede stehenden Waffen bleiben unangetastet. Anträge auf Erteilung einer WBK bzw. Eintragung in eine WBK gemäß §13 Abs.3 Satz 2 WaffG für derartige Waffen werden entgegengenommen, ihr Eingang schriftlich mit den Hinweisen (s.o.) bestätigt und die Bearbeitung unter Hinweis auf die unklare Rechtslage ausgesetzt.
Solange die Klärungsprozesse nicht abgeschlossen sind, sollten Jäger aufgrund der Strafbewehrung möglicher verstöße gegen das Waffengesetz Waffen der betroffenen Bauart weder erwerben noch führen noch ohne Rücksprache mit ihrer Waffenbehörde an andere überlassen.
Pressestelle Polizei Brandenburg