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OJB stellt klar: Kleine Kugel auf Frischlinge rechtssicher

Bei der Verwendung der „Kleinen Kugel“ auf Frischlinge bis 20 Kilogramm herrscht in einigen Landkreisen Rechtsunsicherheit. Der Landesjagdverband hatte die Oberste Jagdbehörde um Klarstellung gebeten. Diese mahnt nun den Vollzug der betreffenden Allgemeinverfügung bei den Unteren Jagdbehörden an.

Michendorf, 27.04.2016. Die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg und Frankfurt/ Oder setzen bisher den Erlass der Obersten Jagdbehörde zur Anwendung der „Kleinen Kugel“ bei der Jagd auf Frischlinge nicht um. Nun fordert die OJB die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte zum Vollzug auf.

Demnach bestehe die Aufgabe der Unteren Jagdbehörden lediglich darin, die Allgemeinverfügung in ihrem Bereich an die Jagdausübungsberechtigten weiterzugeben. Den Inhalt würde die Oberste Jagdbehörde verantworten, erklärt Jens Uwe Schade, Sprecher des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft. 13 untere Jagdbehörden hätten laut Schade inzwischen die Information an die Jagdausübungsberechtigten in ihren Landkreisen weitergegeben, so dass diese von der neuen Regelung Gebrauch machen können.
Jäger, die diesbezüglich noch Fragen haben, können sich an ihre zuständigen Unteren Jagdbehörden wenden und dort den Erlass der OJB abfordern. Weidleute, die die „Kleine Kugel“ auf Frischlinge bis 20 Kilogramm einsetzen, sind verpflichtet, dies in einem kleinen Vordruck (abrufbar bei den zuständigen unteren Jagdbehörden) zu dokumentieren und bis zum 01.03.2017 der OJB vorzulegen. Die Ergebnisse werden dann ausgewertet. Danach wird entschieden, ob die befristete Verfügung verlängert wird. Jäger, die im Landesforstbetrieb Brandenburg (LFB) mit der „Kleinen Kugel“ auf Frischlinge bis 20 Kilogramm jagen, müssen einen detaillierten Erhebungsbogen auszufüllen. Außerhalb des LFB ist dies nicht notwendig.

Die (OJB) des Landes Brandenburg hat in einer Allgemeinverfügung vom 04.02.2016 das Verbot, auf Schalenwild mit einem Kaliber unter 6,5 mm zu schießen, eingeschränkt. Ab dem 1. April 2016 sind für Frischlinge mit einem Lebendgewicht bis 20 Kilogramm rehwildtaugliche Kaliber zugelassen. Rehwildtauglich ist eine Büchsenpatrone laut Bundesjagdgesetz § 19, Abs. 2, wenn ihre Auftreffenergie auf 100 m mindestens 1000 Joule beträgt.

LJVB