Weitere Verschärfungen des Waffengesetzes
Information des LJVB- Justiziars zur geplanten Verschärfung des Waffengesetzes.
Als Reaktion auf die islamistisch motivierten Anschläge in der Vergangenheit hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf über ein sogenanntes „Sicherheitspaket“ in den Bundestag eingebracht (BT-Drucksache 20/12805). In diesem Gesetzentwurf sind auch Änderungen des Jagd- und des Waffengesetzes enthalten, die durchaus Relevanz für Jagdscheininhaber haben:
Künftig wird es ein Mitführverbot bei Veranstaltungen für zugriffsbereite Messer aller Art, unabhängig von der Klingenlänge, geben. Generelle Ausnahmen für Jagdscheininhaber oder Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind nicht vorgesehen. Der Katalog der Ausnahmetatbestände erlaubt aber u.a. das Führen „im Zusammenhang mit der Jagd“ und das Mitführen zu einem „allgemein anerkannten Zweck“. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausnahmetatbestände restriktiv ausgelegt werden.
Ferner erhalten die Bundesländer die Ermächtigung, an bestimmten Orten Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten. Dabei muss es Ausnahmen für das Mitführen aus einem berechtigten Interesse geben. Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse werden beim nicht zugriffsbereiten Transport von Waffen ausgenommen, nicht jedoch beim Mitführen von Messern. Die Polizei kann in den Verbotszonen Personen ohne Anlass anhalten, befragen und durchsuchen.
Künftig gilt im öffentlichen Personenfernverkehr (einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe usw.) ebenfalls ein Waffen- und Messerverbot. Für die Ausnahmen gilt das Gleiche wir für die vorgenannten Waffen- und Messerverbotszonen. Ferner kann das Bundesinnenministerium für die Eisenbahnen des Bundes das Mitführen von Waffen und Messern (weiter) beschränken.
Jede Art von Springmesser wird künftig ein „verbotener Gegenstand“ sein.
Änderungen ergeben sich auch bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung:
Künftig können auch Äußerungen gegenüber der Behörde oder in der Öffentlichkeit (Soziale Medien, Internet usw.) für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden. Die Gründe für eine absolute Unzuverlässigkeit werden um Delikte aus dem Bereich der „staatsfeindlichen Tätigkeiten“ bei einer Verurteilung zu mindestens 90 Tagessätzen erweitert.
Erweitert wird auch der Kreis der bei der Zuverlässigkeit abzufragenden Polizeibehörden und Kriminalämter. Ferner wird auch der Kreis der abzufragenden Behörden für die Prüfung der persönlichen Eignung ausgeweitet. Eingeführt wird auch eine „Nachberichtspflicht“ für die abgefragten Behörden für den Fall, dass waffenrechtsrelevante Tatsachen nach der Abfrage bekannt werden.
Vor Jagdscheinerteilung wird künftig die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei der Waffenbehörde abgefragt. Ob die Auskunft der Waffenbehörde für die Jagdbehörde verbindlich ist, ist nicht geregelt. Neu ist, dass die Mitarbeiter der Waffenbehörde die Befugnis erhalten, schon bei Verdacht der Unzuverlässigkeit Waffen und Munition bis zu sechs Monate zur Gefahrenabwehr sicherzustellen. Hierzu dürfen auch Wohnungen durchsucht werden.
Es bleibt abzuwarten, wann und mit welchem Wortlaut die Änderung des Waffengesetzes in Kraft tritt.
Jens Ole Sendke
Rechtsanwalt
Justiziar des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V.