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Neue DVO – und nun?

Die Sache mit der Nachtzieltechnik

Worum geht es? Können Lampen und Nachtzielgeräte bei der nächtlichen Jagd jetzt verwendet werden? Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5a des Bundesjagdgesetzes ist es u.a. verboten, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels oder Nachtzielgerät, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Erlegen von Wild zu verwenden. Insoweit sind alle Arten von Scheinwerfern – egal ob mit der Jagdwaffe verbunden oder einzeln – und Nachtzielgeräte beim Erlegen von Wild verboten. Nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG ist der Umgang mit Zielscheinwerfern (1.2.4.1) und mit Nachtzielgeräten, Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen (1.2.4.2) verboten. Es handelt sich also um verbotene Gegenstände. Das Verbot gilt auch für „Dual-Use“-Geräte, wie z.B. Hochleistungstaschenlampen mit „Universalklemme“ und Nachtsichtgeräte, für die Klemmen zum Anbau an Zielfernrohre erhältlich sind, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht (BVerwG, Az. 6 C 21.08).

Die Verwendung dieser technischen Hilfen bei der Jagd ist also sowohl nach dem Bundesjagdgesetz wie auch nach dem Waffengesetz verboten. Das Waffengesetz verbietet sogar den Erwerb und den Besitz dieser Gegenstände, die in anderen Staaten z.T. frei verkäuflich sind.

Um die Bejagung des nachtaktiven Schwarzwildes zu fördern, hat im Rahmen von § 3 Abs. 1 der neuen Durchführungsverordnung zum Brandenburgischen Jagdgesetz der Verordnungsgeber von den Ermächtigungen des § 19 Abs. 2 BJagdG und § 26 Abs. 1 BbgJagdG Gebrauch gemacht und das jagdrechtliche Verbot hinsichtlich künstlicher Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels sowie hinsichtlich Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, aufgehoben, soweit es die Verwendung beim Erlegen von Schwarzwild betrifft.

Dies bedeutet, dass nur eine Taschenlampe, die nicht mit der Jagdwaffe verbunden ist, ab sofort beim Erlegen von Schwarzwild verwendet werden darf. Für Zielscheinwerfer, also Lampen, die mit der Jagdwaffe verbunden sind, und für Nachtzielgeräte und -aufsätze (einschließlich „Dual-Use“-Geräte) gilt aber nach wie vor das waffenrechtliche Umgangsverbot! Dies kann vom Verordnungsgeber nicht außer Kraft gesetzt werden. Ein Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften durch Besitz oder Verwendung dieser Gegenstände stellt nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG einen Straftatbestand dar, bei Jagdscheininhabern droht bei einem Verstoß zudem der Entzug des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit.

Solange keine entsprechende Änderung des Waffengesetzes erfolgt, ist also für Jäger in Brandenburg die Verwendung von Zielscheinwerfern an der Jagdwaffe oder von Nachtzielgeräten waffenrechtlich tabu.

Und die Brandenburgische Ausnahmeregelung bezieht sich ausschließlich auf Schwarzwild. Die Verwendung von Nachtzieltechnik bei der Erlegung von anderen Schalenwildarten oder von Raubwild unterfällt auch weiterhin dem Verbot des § 19 BJagdG.

Rechtsanwalt Jens Ole Sendke

Justitiar des Landesjagdverbandes Brandenburg