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Das neue Waffengesetz – was ist wichtig für Jäger?

Am 20. Februar 2020 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten. Auch für Jäger gibt es einige Änderungen:

  • Schalldämpfer dürfen wie Langwaffen unter Vorlage des Jahresjagdscheins erworben werden. Es muss dann innerhalb von 14 Tagen die Eintragung in die Waffenbesitzkarte (WBK) beantragt werden. Zulässig ist ausschließlich die Verwendung zum jagdlichen Übungsschießen und im Rahmen der Jagd, und ausschließlich bei Langwaffen mit Zentralfeuermunition. Die Verwendung von Schalldämpfern auf Kurzwaffen und auf Kleinkaliberwaffen (.22 lfB, .22 Magnum o.ä.) bleibt unzulässig.
  • Nachtsichtaufsatzgeräte und Nachtsichtvorsatzgeräte dürfen ab sofort durch Jagdscheininhaber verwendet werden. Diese „Dual-Use-Geräte“ konnten bisher lediglich zum Beobachten verwendet werden, wurden jedoch bei „Verwendungsabsicht“ auf oder vor Zielfernrohren zum verbotenen Gegenstand. An der Waffe oder an dem Aufsatz-/Vorsatzgerät angebrachte (Infrarot-)Lampen bleiben jedoch als Zielscheinwerfer verbotene Gegenstände. Sind sie in einem Aufsatz-/Vorsatzgerät verbaut, dürfen diesen nicht im Zusammenhang mit der Schusswaffe verwendet werden.
    Zu beachten sind weiterhin die jagdrechtlichen Verbote. In Brandenburg ist die Verwendung dieser Aufsatz-/Vorsatzgeräte ausschließlich bei der Bejagung von Schwarzwild zulässig. Raubwild und andere Schalenwildarten dürfen nicht mit Nachtsichttechnik bejagt werden. In anderen Bundesländern ist die Verwendung häufig gar nicht zulässig.
  • Verschlussträger (z.B. bei R93/R8) und „Gehäuse“ (z.B. diejenigen Teile eines Wechselschaftes, die Abzug, Lauf und Verschlussträger aufnehmen) werden erlaubnispflichtig und müssen innerhalb einer Übergangsfrist in die WBK eingetragen oder Berechtigten überlassen werden.
  • Magazine und Magazingehäuse für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen (Langwaffen) oder 20 Patronen (Kurzwaffen) aufnehmen können, werden verbotene Gegenstände. Das Gleiche gilt für Zentralfeuerlang- bzw. Zentralfeuerkurzwaffen mit fest eingebauten Magazinen, die die vorgenannten Kapazitäten überschreiten.
    Für bestimmte Fälle des Altbesitzes gibt es Besitzstandsregelungen.
  • Salutwaffen, also ehemals „scharfe“ Waffen, die für das Verschießen von Knallpatronen umgebaut wurden, werden WBK-pflichtig. Ob es eine Besitzstandsregelung geben wird, ist unklar.
  • Der Erwerb, das Überlassen und das Vernichten von unbrauchbar gemachten Waffen („Dekowaffen“) muss innerhalb von 14 Tagen der Behörde gemeldet werden. Das Abhandenkommen dieser Gegenstände muss unverzüglich gemeldet werden.

 

Es ist zu erwarten, dass innerhalb der nächsten Wochen noch Vollzugshinweise und Klarstellungen zu den neuen Vorschriften vom Innenministerium veröffentlicht werden. Wir werden hierzu unverzüglich berichten. Weitere Informationen, insbesondere zur Anmeldung von neuen „wesentlichen Gegenständen“ und zu den Besitzstandsregelungen werden wir in Kürze veröffentlichen!

Jens Ole Sendke
Rechtsanwalt
Justitiar des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V.