Halbautomatische Waffen: Verbände fordern Klarstellung
Kriminalisierung legaler Waffenbesitzer wird nicht hingenommen
Berlin, 14. April 2016. Bund Deutscher Sportschützen (BDS), Deutscher Jagdverband (DJV), Deutscher Schützenbund (DSB), Forum Waffenrecht, Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition (JSM) und Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenhändler (VDB) fordern die Politik auf, unverzüglich klarzustellen, dass halbautomatische Jagdwaffen mit wechselbarem Magazin nach wie vor erlaubt sind. Das laufende Verfahren zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes bietet hierzu eine Möglichkeit, die dringend genutzt werden sollte. Im März haben Richter des Bundesverwaltungsgerichts für Unsicherheit bei Jägern, Behörden und Landespolitik gesorgt, indem sie in der Begründung zu zwei Urteilen überraschend feststellten, dass halbautomatische Waffen mit Wechselmagazinen nach dem Bundesjagdgesetz verboten seien. In dem Verfahren ging es allerdings gar nicht um diese Frage, sondern nur darum, ob eine Begrenzung der Magazinkapazität in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden darf.
Die Verbände-Allianz kritisiert scharf, dass fünf Richter mit ihrer Äußerung legale Waffenbesitzer von heute auf morgen kriminalisiert und die geltende Gesetzgebung ausgehebelt haben. Tausenden Jägern droht völlig unbegründet der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums. In der Wirtschaft werden drastische wirtschaftliche Einbußen sowie der Verlust von Arbeitsplätzen befürchtet, die sich bereits jetzt abzeichnen. Um weiteren Schaden abzuwenden, fordern die Verbände konkrete Neuformulierungen im Bundesjagdgesetz, die wieder Rechtssicherheit herstellen:
„Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen. Davon ausgenommen sind die Nachsuche auf krank geschossenes Wild und das jagdliche Übungsschießen, wobei Magazine größerer Kapazität verwendet werden dürfen. Die untere Jagdbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen“ (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst.c BJagdG)
„Verboten ist die Verwendung vollautomatischer Waffen“ (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst.e BJagdG)
Bis zur Umsetzung im Bundesjagdgesetz muss die Bundesregierung Klarheit schaffen, wie das Urteil aus Leipzig ausgelegt werden soll. „Wir brauchen Sicherheit für die Anwender. Wie dürfen Jäger ihre halbautomatischen Waffen in der anstehenden Jagdsaison einsetzen, die sie oftmals schon vor Jahrzehnten legal erworben haben?“, sagte DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke. Die Verwaltungspraxis in den Bundesländern laufe inzwischen komplett aus dem Ruder, Jäger meldeten den Verbänden teils völlig widersprüchliche Handlungsanweisungen, so Dammann-Tamke.
Der DJV fordert den Gesetzgeber auf, den bereits eingeleiteten Novellierungsprozess des Bundesjagdgesetzes auch im Hinblick auf den Tierschutz und das Waffenrecht nun zügig voranzutreiben. Dringend erforderlich sind bundeseinheitliche Regelungen zu den Themen Jägerausbildung, Jagdbüchsenmunition und Schießübungsnachweis. „Die Regierung muss ihre Bundeskompetenz jetzt ernst nehmen, wir brauchen einheitliche Mindeststandards und Klarheit für die Jagd in Deutschland“, so Dammann-Tamke.
DJV