Die Einzeljagd ist grundsätzlich weiterhin zulässig
Klarstellung durch das MLUK
24. März 2020, 18:37 Uhr
…“Um Unsicherheiten bei der Jagd in Zeiten von Corona auszuräumen, wurde nun eine Klarstellung mit dem Corona-Krisenstab zur Einzeljagd auf Wildschweine insbesondere im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest in den grenznahen Landkreisen getroffen.
Die Eindämmungsverordnung sagt, dass alle angehalten sind, soziale Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. In diesem Sinne sind alle gebeten, sich für die nächsten zwei Wochen bis zum 5. April 2020 in ihrem Alltagsverhalten einzuschränken.
Die Einzeljagd ist grundsätzlich weiterhin zulässig. Dabei sollte beachtet werden, dass die Jagdausübung entsprechend der Regelungen des § 11 Abs. 4 der der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entweder allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgt. Unterstützung bei Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung ist zulässig, wenn die Mindestabstände zwischen Personen gewahrt bleiben und jede Art von Gruppenbildung unterbleibt. Abgaben von Trichinenproben bei den Veterinären/Veterinärämtern erfolgen kontaktlos.
Die erforderlichen Aktivitäten zur Beprobung von Fallwild oder Unfallwild sind unter Beachtung der Regelungen zum Kontaktverbot ebenfalls weiterhin zulässig und erforderlich.“