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Wildgänse: Das Kleinvieh und der Mist

Mit den „Auswirkungen des Nährstoffeintrags durch Wildgänse auf die Qualität stehender Gewässer“ beschäftigt sich die Kleine Anfrage 3188 des Brandenburger CDU-Abgeordneten Dieter Dombrowski.

 (Wortlaut unter: http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_8200/8263.pdf)
Dombrowski möchte u.a. wissen, wie die Landesregierung den Einfluss der durch rastende Wildgänse in die Gewässer eingetragenen Exkremente auf die Gewässerqualität einschätzt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den Eintrag von Gänsekot zu reduzieren, wie hoch der ökologische und ökonomische Schaden durch brütende und rastende Gänse ausfällt und welchen Einfluss die Bejagung auf die Bestände hat.
Eine Studie des Instituts für Binnenfischerei (IfB, http://www.ifb-potsdam.de/, Nährstoffeintrag durch Gänse in Seen und mögliche Folgen für Gewässertrophie und Fischbestand) hat am Beispiel verschiedener Brandenburger Seen – etwa des Rangsdorfer Sees oder des Gülper Sees, letzterer im Besitz des Nabu, beide mit strengen Jagdverboten „gesegnet“ – die verheerenden Auswirkungen des Gänsekot-Eintrags nachgewiesen. Bei entsprechend hohen Gänsebesätzen landen jährlich hunderte Tonnen (!) stark nährstoffhaltigen Kots in den Seen, was zu deren Eutrophierung beiträgt. An mehreren der in der Studie genannten Seen mussten in den vergangenen Jahren wegen massiven Blaualgenbefalls Badeverbote ausgesprochen werden. Auch dies eine Folge der Überdüngung der Seen.
Die Antworten der Landesregierung auf Dombrowski Fragen zeigen, dass auf vielen Seen mit besonders schlechter Wasserqualität strenge Jagdverbote auf Wasservögel herrschen. Angesichts der explodierenden Gänsebestände und der zunehmenden ökonomischen und ökologischen Schäden fragt Dombrowski desweiteren, ob eine Ausweitung der Jagdzeiten auf Jagdbare Wildgansarten sinnvoll und „jagdrechtlich umsetzbar“ sei.
 Die – reichlich schwammige – Antwort der Landesregierung auf die letztere Frage lautet, dass„ die zeitliche Begrenzung der Jagdzeit u. a. auch den Schutz der zur Jungenaufzucht erforderlichen Elterntiere“ berücksichtige, weshalb der „Ausdehnung der Jagdzeit durch einen vorzeitigen Beginn auch unter tierschutzrechtlichen Aspekten Grenzen gesetzt“ seien. Die derzeitige Jagdzeitenregelung sehe zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen bereits Möglichkeiten einer Verlängerung der Jagdzeit vor. Diese Regelung gelte sowohl für Graugänse als auch  für Bläßgänse, Saatgänse und Kanadagänse.
Eine Vereinheitlichung der Jagdzeit auf alle jagdbaren Gänsearten analog zur Graugans durch einen vorverlegten Jagdzeitbeginn auf den 1. September wäre denkbar, berücksichtige aber nicht, dass insbesondere Bläß- und Saatgänse ohnehin nur während des Vogelzuges, d. h. erst später im Jahr, nach Brandenburg gelangen.
Stephan Elison