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Wegweisendes Urteil: Aufbewahrung von Waffenschrankschlüssel

Für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln gelten die gleichen Anforderungen, wie für die Aufbewahrung der Waffen selbst!

(Michendorf, 1. September 2023) Wer Waffen aufbewahrt, hat hierfür die in § 13 AWaffV genannten Behältnisse zu verwenden. Wer keine bestandsgeschützten Schränke nach VDMA A oder B verwenden darf, hat ein Behältnis des Widerstandsgrades 0 oder 1 zu verwenden. Dies dürfte allgemein bekannt sein. Doch was ist mit den Schlüsseln zu diesen Schränken?

Klar ist, dass diese vor dem Zugriff Dritter geschützt sein müssen. Wer sie nicht bei sich führt, hat diese zugriffsgeschützt aufzubewahren. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (20 A 2384/20) vom 30.08.2023 sind hierbei dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie für die Waffen selbst. Die Schlüssel sind also in zertifizierten Sicherheitsbehältnissen wenigstens derselben Klasse aufzubewahren. Der Schlüssel für den Waffenschrank hat also nichts in einem reinen Munitionsschrank oder einer Geldkassette zu suchen. Auch die Schlüssel eines 0-Tresors mit Kurzwaffen haben nichts in einem A-Schrank verloren. Wer sich nicht an diese Regelungen hält, kann seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren.

Es empfiehlt sich, Waffenschränke mit Zahlenschlössern versehen zu lassen, oder die Schlüssel in einem Möbeltresor des Widerstandsgrads 0 mit Zahlenschloss aufzubewahren.

RA Jens Sendke
Justiziar des Landesjagdverband Brandenburg e.V.