Letzte Beiträge

Unsicherheit bei Nachtzieltechnik

Bei der Nutzung von Nachtzieltechnik herrscht hinsichtlich der rechtlichen Einordnung bei vielen Jägerinnen und Jägern Unsicherheit. Was nach dem Jagdrecht erlaubt ist, kann nach dem Waffengesetz verboten sein - und umgekehrt.

Das Waffengesetz regelt, wer Nachtzieltechnik erwerben und besitzen darf. Das Jagdrecht regelt, wann Nachtzieltechnik verwendet werden darf. Es ist darauf zu achten, dass nach beiden Rechtskreisen kein Verbot besteht!

Hier eine Übersicht:

Unter Zielscheinwerfer sind Lampen bzw. Lichtquellen zu verstehen, die mit der Schusswaffe verbunden werden. Auch Lichtquellen für nicht sichtbares Licht fallen darunter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 21.08) wird aus einer Taschenlampe ein Zielscheinwerfer, wenn diese durch Verbinden mit einer Waffe tatsächlich als solcher verwendet wird oder eine solche Verwendungsabsicht besteht (Mitführen einer Taschenlampe mit Montagehalterung bei der Jagd).

Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf die Einordnung von Nachtsichtgeräten, die nicht nur zum Beobachten, sondern auch als Aufsatz- oder Vorsatzgerät auf der Büchse verwendet werden können („dual-use-Geräte“). Als Beobachtungshilfsmittel können sie von Jedermann erworben und besessen werden. Werden diese mit einer Waffe oder einem Zielfernrohr verbunden (oder besteht die Verwendungsabsicht), wird daraus ein verbotenes Nachtzielgerät im Sinne des Waffengesetzes. Jagdscheininhaber sind allerdings nach § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG vom Umgangsverbot befreit.

Zu beachten ist auch, dass single-use-Aufsatz-/Vorsatzgeräte immer, und dual-use-Aufsatz-/Vorsatzgeräte, wenn sie mit Waffe oder Zielfernrohr verbunden sind, wie Schusswaffen zu behandeln und aufzubewahren sind.

 

Hinweise zur Verwendung von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten finden Sie HIER

 

RA Jens Ole Sendke

Justiziar des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V.