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OLG Frankfurt stärkt Rechtssicherheit: Keine Haftung bei unbefugter Nutzung von Hochsitzen


Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main schafft Klarheit in einer zentralen Haftungsfrage: Jagdpächter haften nicht für Unfälle, wenn unbefugte Dritte Hochsitze eigenmächtig betreten.

(Michendorf, 25. Februar 2026) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Jagdpächter grundsätzlich nicht für Unfälle haften, die sich ereignen, wenn unbefugte Dritte eigenmächtig einen Hochsitz betreten und dabei zu Schaden kommen. Die Verkehrssicherungspflicht besteht demnach nur gegenüber Personen, die zur Nutzung berechtigt sind – etwa Jagdausübungsberechtigte oder ausdrücklich befugte Dritte.

Das Gericht stellt damit klar: Hochsitze sind jagdliche Betriebseinrichtungen und keine allgemein zugänglichen Freizeit- oder Aussichtseinrichtungen. Sie dienen ausschließlich der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und unterliegen daher nicht denselben Sicherungspflichten wie öffentlich zugängliche Anlagen.

Für die Jägerschaft bedeutet das Urteil eine wichtige Klarstellung und mehr Rechtssicherheit. Eine Ausweitung der Haftung auf unbefugte Nutzer würde die jagdliche Praxis unverhältnismäßig belasten und den Betrieb in den Revieren erheblich erschweren.

Gleichzeitig bleibt selbstverständlich bestehen, dass jagdliche Einrichtungen regelmäßig kontrolliert und in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden müssen – jedoch im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gegenüber berechtigten Nutzern.

Das Urteil macht zugleich deutlich: Hochsitze dürfen von unbefugten Dritten nicht genutzt werden. Wer jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis betritt, handelt eigenverantwortlich und außerhalb des vorgesehenen Nutzungszwecks.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, Az. 11 U 9/25
(vorausgehend Landgericht Limburg, Beschluss vom 22.1.2025, Az. 2 O 2/24)

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.