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Offener Brief: Verbot der Einzeljagd auf Schwarzwild im ASP-Restriktionsgebiet

Leiter der Landeswaldoberförsterei Lübben untersagt Einzeljagd auf Schwarzwild in verschiedenen ASP-Restriktionsgebieten.

Sehr geehrter Herr Dunger,

 

mit unserer Pressemitteilung vom 11. Juli 2022 haben wir öffentlich bekannt gemacht, dass Sie als Oberförster der Landeswaldoberförsterei Lübben, die Einzeljagd auf Schwarzwild innerhalb von verschiedenen ASP-Restriktionsgebieten temporär untersagen. Damit widersetzen Sie sich dem Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) und der gültigen Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald vom 20. Mai 2022. Unter „B. Angeordnete Maßregeln“ und „I. Für den gesamten Landkreis Dahme-Spreewald wird angeordnet: 1. Verstärkte Bejagung von Schwarzwild – Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Bejagung von Schwarzwild durchzuführen“, ebenfalls wiedersetzen Sie sich gegen „II. Für alle Restriktionsgebiete, 2. Maßregeln zur Jagd des Schwarzwildes: Die Bejagung zur Reduzierung des Schwarzwildes ist vorrangig gegenüber der Bejagung anderer Wildarten durchzuführen… „. Beim gültigen und anzuwendenden Tiergesundheitsgesetz handelt es sich um Gefahrenabwehrvorschriften, die allen jagdlichen Vorschriften vorausgeht. Ebenfalls handelt es sich größtenteils nicht um Jagdausübung im klassischen Sinne, sondern um Gefahrenabwehr für den betroffenen Landkreis.

In den sozialen Medien äußern Sie sich öffentlich und werfen uns eine verzerrte Darstellung sowie Demagogie vor. Diese Äußerung geht leider an der Realität vorbei. In Ihren Organisationshinweisen und Festlegungen für die Verwaltungsjagd 2022/23 (liegt diesem Schreiben nochmals bei) in der Landeswaldoberförsterei Lübben, des Landesbetriebes Forst Brandenburg, vom 22.03.2022 untersagen Sie zusätzlich alle effektiven Möglichkeiten bei der Einzelbejagung von Schwarzwild. Ebenfalls haben Sie dort niedergeschrieben, dass entgegen der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald die Jagd ausschließlich auf die von Ihnen festgelegte „Schlüsselart“, dem Rehwild, ausgelegt ist und von Ihnen sogar ein Mindestabschuss von mindestens 5 Rehen gefordert wird. Als Reaktion auf die ASP-Bekämpfung untersagen Sie mit sofortiger Wirkung die verstärkte Schwarzwildbejagung an der Kirrung – eine der nachweislich und wissenschaftlich belegten effektivsten Möglichkeiten, um Schwarzwild im Wald erfolgreich zu bejagen. Die Kirrung bindet das Schwarzwild und macht eine zielorientierte und erfolgreiche Bejagung im Wald möglich und verhindert größere Aktionsradien von Schwarzwild. Die Jagd an der Kirrung macht in einigen Regionen zwischen 40 und 50 Prozent der Gesamtstrecke des Schwarzwildes aus und damit ist ein potenzieller positiver Einfluss auf die Reproduktion der Art deutlich übertroffen! (DR.HOFFMANN, 2022)

Laut der gültigen Betriebsanweisung und der Verträge zur Jagdausübung im Landeswald des Landes Brandenburg ist die Anlage und Unterhaltung von Kirrungen zulässig, sofern die Anzahl von einer Kirrung je 75 Hektar nicht überschritten wird.

Die Empfehlung des Leiters der Obersten Jagdbehörde, Herrn Dr. Carsten Leßner, dass Begehungsscheininhaber während der angeordneten Jagdruhe auf Schwarzwild die Fallenjagd praktizieren sollen, geht an der Realität grenzenlos vorbei. Laut Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz heißt es: „Der Fallenfang von Schalenwild ist in der Regel kein Instrument der konventionellen Jagddurchführung. Unter den Bedingungen gesunder Wildbestände, tragbarer Wilddichten und Verhältnissen in der freien Wildbahn, die eine Bejagung ermöglichen, wird der Fallenfang von Schalenwild wissenschaftlichen Untersuchungen beziehungsweise der Bewältigung von Problemen in befriedeten beziehungsweise sicherheitsproblematischen Bereichen vorbehalten bleiben. Die verantwortungsbewusste und effiziente Durchführung der Fallenjagd auf Schwarzwild ist in Brandenburg genehmigungspflichtig und erfordert ein hohes Maß an praktischen handwerklichen Fertigkeiten und, wie auch bei der Jagd mit der Waffe, eine tierschutzgerechte Verfahrensweise.“ Zusätzlich ist ein Sachkundenachweis notwendig, der den tierschutzkonformen Einsatz der Falle ermöglichen soll.

 

Vor dem Hintergrund der aktuell sehr angespannten bzw. dramatischen ASP-Situation in Brandenburg und teilweise sogar in ganz Deutschland stellt sich vielen im Land Brandenburg die Frage, ob ihrerseits kein Interesse an einer erfolgreichen Eindämmung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg besteht. Mit Ihren selbstbestimmten Maßregeln konterkarieren Sie, als auch die Oberste Jagd- und Forstbehörde, die Bemühungen von unzähligen Jägerinnen und Jägern, die aktiv bei der Seuchenbekämpfung und -prävention mitwirken. Zusätzlich schaden Sie den betroffenen Landkreisen und den zuständigen Veterinärämtern, die Sie als Landesbetrieb Ihre bedingungslose Unterstützung, bei allen Maßnahmen, die angeordnet werden, zusichern sollten.

Es ergeben sich folgende Fragen:

  • Mit wie vielen Fallen wird in der Landeswaldoberförsterei Lübben, während Ihrer angeordneten Jagdruhe gefangen?
  • Wie viele Stücken Schwarzwild wurden in Ihrer Oberförsterei bereits tierschutzkonform durch die Fallenjagd entnommen?
  • Wie viele entgeltliche Begehungsscheininhaber führen die Fallenjagd auf Schwarzwild in der Landeswaldoberförsterei Lübben durch?
  • Welche Konsequenzen würden einen Eigenjagdbesitzer oder einem Jagdpächter erwarten, der sich in bestehenden ASP-Restriktionsgebieten gegen die gültigen Maßregeln widersetzt und die Bejagung von Schwarzwild einstellt?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Dirk-Henner Wellershoff

Präsident