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Neues in Sachen Halbautomaten

In einem Brief bezieht die Landesregierung Brandenburg Position zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Einsatz halbautomati­scher Waffen bei der Jagd

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist es verboten, auf Wild mit  halbautomatischen  oder  automatischen  Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, die Jagd auszuüben.

Bisherige Praxis war, dass die Waffenbehörden den Jägern für alle halb­ automatische Langwaffen, also auch den zuvor genannten, eine Waffen­ besitzkarte ausstellten, und die Jäger dann dem Verhaltensgebot unter­ lagen, höchstens zwei Patronen in das Magazin zu laden.

Mit dem Urteil „BVerwG 6 C 59.14″ vom 07.03.2016 stellte das Bundes­ verwaltungsgericht jedoch fest, dass halbautomatische Waffen mit größe­ ren Magazinen als nur für zwei Patronen für den Jagdgebrauch verboten sind.

Folglich darf die Jagd mit den vom Urteil erfassten Waffen nicht mehr ausgeübt werden.

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) des Landes Brandenburg ist in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) des Landes Brandenburg der Auf­ fassung, dass vom genannten Urteil nur halbautomatische Langwaffen betroffen sind, die über ein wechselbares Magazin verfügen und somit auch mit Magazinen für mehr als zwei Patronen ausgerüstet werden kön­ nen. Vom Urteil nicht erfasst sind halbautomatische Kurzwaffen (Pistolen) sowie halbautomatische Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten mit fest installierten Magazinen für maximal zwei Patronen.

Das für das Jagdrecht zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sicherte mit Schreiben vom 13.5.2016 zu, die aus dem besagten Urteil resultierenden Unsicherheiten für Jäger, Waffenhändler und Waffenbehörden durch eine zeitnahe Änderung der Formulierung des Bundesjagdgesetzes in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c aufzulösen.

Da derzeit nicht hinreichend sicher eingeschätzt werden kann, wie das Führen einer derartigen Waffe strafrechtlich zu bewerten wäre, rät die Regierung des Landes Brandenburg allen betroffenen Jägern dringend, bis zu der beschriebenen Neuregelung von einer jagdlichen Verwendung halbautomatischer Langwaffen mit wechselbaren Magazinen Abstand zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Eduard Krassa