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Hinweis zu waffenrechtlichen Verboten

Zur aktuellen Debatte um "Schwarzwildjagd mit der Taschenlampe"...

Leider wurden in den vergangenen Monaten mehrere Fälle bekannt, bei denen strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Jäger wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet wurden. Deshalb sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die

  • das Ziel beleuchten (z.B. starke Taschenlampen, die mit Vorrichtungen zur Montage an Schusswaffen ausgerüstet sind),
  • das Ziel markieren (z.B. Laserpointer, die zur Montage an Schusswaffen vorgesehen sind),
  • sowie verschiedene Arten von Nachtzielgeräten mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung

nach Nr. 1.2.4 der Anlage 2 zum Waffengesetz verbotene Gegenstände sind. Das bedeutet, dass nicht nur die Verwendung solcher Vorrichtungen verboten ist, sondern schon der bloße Besitz dieser Vorrichtungen oder auch die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland. Nach § 52 Abs. 3 WaffG wird der Umgang mit solchen Gegenständen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Solche Gegenstände sind im Ausland häufig frei zu erwerben und lassen sich auch über Internet-Handelsplattformen einfach im Ausland bestellen. Da der Warenverkehr mit nicht-EU-Ländern durch den Zoll überwacht wird, werden solche Gegenstände regelmäßig aufgefunden und dann Ermittlungsverfahren gegen den Empfänger eingeleitet. Neben strafrechtlichen Folgen wird der Empfänger auch mit dem Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechnen müssen. Es sind hier auch Fälle bekannt, bei denen im Rahmen von Zufallskontrollen die Einfuhr solcher Gegenstände aus dem EU-Ausland durch den Zoll festgestellt wurden.

Es sei aus diesen Anlässen auch noch einmal darauf hingewiesen, dass weder der Jagdschein, die Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass dazu berechtigen, günstig im Ausland erworbene Munition nach Deutschland einzuführen. Hierfür ist eine gesonderte Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG erforderlich.

Jens Ole Sendke, Rechtsanwalt