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Aktuelles zur Bejagung von Bisam und Nutria


Da uns hierzu in letzter Zeit zahlreiche Anfragen erreicht haben, möchten wir Ihnen im Folgenden eine kompakte und verständliche Zusammenfassung der aktuellen Bestimmungen zur Bekämpfung von Nutria und Bisam bereitstellen.

(Michendorf, 25. November 2025) Nutria und Bisam sind 2024 aus dem Katalog der Wildarten gefallen. Sie unterliegen seitdem nicht mehr dem Jagdrecht. Dies bedeutet, dass im Rahmen des geltenden Rechts diese nunmehr (wieder) durch Beauftragte der Wasser-, Boden- und Deichverbände gefangen und getötet werden dürfen. So werden die genannten Arten z.B. an Gewässern I. Ordnung durch hauptberufliche Bisam- und Nutriajäger entnommen.

Da die Erlegung keine Jagdausübung mehr darstellt, ist diese für Jäger nach den jagdrechtlichen Vorschriften zunächst unzulässig. Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 30. Mai 2024 ist die Erlegung der Tiere jedoch der Jagdausübung gleichgestellt.

Die Bekämpfung von Bisam und Nutria als Teil der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen und Gewässer im Rahmen des Tierschutz- und des Naturschutzrechts sind also weiterhin möglich. Wenn für die Bekämpfung (Erlegung auf Distanz, Fangschuss) Schusswaffen eingesetzt werden, sind die Bestimmungen des Waffenrechtes anzuwenden. § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG lässt die Verwendung von Schusswaffen ausdrücklich zu. Das Verbot zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Nachtzielgeräten des § 19 Abs. 1 Nr. 5a des Bundesjagdgesetzes gilt für Nutria und Bisam nicht. Denn dieses Verbot gilt nur für Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild).

Es wird darauf hingewiesen, dass in naturschutzrechtlich ausgewiesenen Schutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, wenn die Schutzausweisung ein allgemeines Verbot des Fangens und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist. Es ist vom Jagdausübenden im Einzelfall zu prüfen, ob solche Verbote für den Jagdbezirk oder Teile davon bestehen.

 

Jens Ole Sendke

Rechtsanwalt

Justiziar des Landesjagdverbandes Brandenburg