Änderungen beim Jagdrecht in Brandenburg
Bündnis der Landnutzerverbände sieht dringenden Nachbesserungsbedarf am MLUK-Entwurf zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz.
(Potsdam, 1. März 2024) Nachdem die Novellierung des Brandenburger Jagdrechtes zuletzt ins Stocken geraten war, hat das MLUK nun den Abgeordneten des Ausschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz überraschend einen Änderungsentwurf für die Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz vorgelegt. Dieser soll bereits in der Ausschuss-Sitzung am 6. März beraten werden. Der Entwurf ist nicht mit dem Landesjagdbeirat als fachlich beratendes Gremium des Ministeriums abgestimmt. Anders als vom Minister behauptet, wurde er den Mitgliedern bislang nicht vorgestellt. „Das Übergehen des Landesjagdbeirates ist ein schwerer fachlicher und taktischer Fehler des Ministeriums. Laut Jagdgesetz ist er das zuständige Fachgremium, das bei ‚grundsätzlichen Fragen‘ wie der Änderung der jagdbaren Arten oder der Jagd- und Schonzeiten angehört werden muss. Dieses Ignorieren der fachlichen Expertise geht zu Lasten der Qualität des Änderungsentwurfs und schmälert seine Akzeptanz bei den Betroffenen“, so Jürgen Hammerschmidt, Vorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Brandenburg. Die LagJE ist seit 1. Januar 2024 stimmberechtigtes Vollmitglied im Forum Natur Brandenburg e.V.
Dirk Wellershoff, Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. zeigt sich verärgert: „Wieder wurden die beteiligten Akteure im Vorfeld nicht einbezogen. Der Minister hat aus den drei Fehlversuchen, das Brandenburger Jagdrecht zu reformieren, nichts gelernt. Die Konzeptlosigkeit des Vorgehens spricht für sich. Der Entwurf enthält teils weitreichende Änderungen, die nicht zu Ende gedacht sind. Die Herausnahme von Nutria und Bisam aus dem Jagdrecht, weitere Einschränkungen bei der Bejagung von Wildgänsen und eine Sommerschonzeit für widerkäuendes Schalenwild würden zu zusätzlichen und unnötigen Schäden führen. Auch die Jagd auf Raubwild soll mit Beschränkungen der Fallenjagd erschwert werden. Zugleich versäumt das Ministerium, mit der Freigabe von Nachtsichttechnik für die Fuchsbejagung notwendige Verbesserungen für den Schutz bedrohter Vogelarten. Das können und werden wir so nicht akzeptieren.“
„Regional zu hohe Schalenwildbestände verursachen Schäden in Wald und Feld. Die Jagd ist ein wichtiges Werkzeug, um diese Schäden im Rahmen zu halten. Wir müssen den nachhaltigen Waldumbau ermöglichen und stehen zugleich zu dem Leitsatz ‚Wald mit Wild‘. Das heißt, wo Schäden auftreten, muss gehandelt werden, aber mit Augenmaß. Denn wir alle tragen auch eine Verantwortung gegenüber dem Wild. Die Notwendigkeit zum Waldumbau muss stärker in den Fokus insbesondere von Kleinwaldbesitzern rücken. Zugleich müssen wir die Partnerschaft mit der Jägerschaft ausbauen. Nur gemeinsam können wir die großen Herausforderungen meistern.“, so Thomas Weber, Vorsitzender des Waldbesitzerverbands Brandenburg e.V.
Henrik Wendorff (Präsident Landesbauernverband Brandenburg e.V.) sieht die Interessen der Landnutzer nicht berücksichtigt: „Die Änderung der Schonzeitenregelungen für widerkäuendes Schalenwild und Wildgänse darf das Schadensgeschehen auf den landwirtschaftlichen Flächen nicht noch weiter vergrößern. In Anbetracht des strengen Artenschutzes für verschiedene Gänsearten und Kraniche produzieren wir schon jetzt teilweise mehr Vogelfutter, als Lebensmittel für die Bevölkerung.“
Die Landnutzerverbände sehen vor allem bei den folgenden Aspekten dringenden Nachbesserungsbedarf:
– Entfernung von Nutria und Bisam aus dem Jagdrecht
Nutria und Bisam sollten nur dann aus dem Jagdrecht entfernt werden, wenn neben den Entnahmeberechtigten („Bisamjäger) auch die Jagdausübungsberechtigten beauftragt werden
können, Tiere dieser Arten zu erlegen. Dazu müssen ergänzende Regelungen erlassen werden. Mit der Aufnahme von Nutria und Bisam ins Jagdrecht ist die Zahl der erlegten Tiere erheblich gestiegen. Das belegt den wichtigen Beitrag der Jägerschaft bei der Eindämmung dieser invasiven Arten. Außerdem würden die erfolgreichen Ansätze zur nachhaltigen Nutzung/Vermarktung der Tiere mit der ersatzlosen Herausnahme aus dem Jagdrecht konterkariert. Zudem würden zusätzliche Schäden an Dämmen und Deichen drohen, die in den letzten Jahren durch Eigeninitiative der jagdberechtigten Bewirtschafter reduziert werden konnten. Deshalb müssen ergänzende Regelungen erlassen werden. Auch zur effektiven Bejagung dieser nacht- und dämmerungsaktiven Arten ist der Einsatz von Nachtsicht- und Wärmebildgeräten erforderlich
– Einsatz von Nachtsicht- und Wärmebildgeräten bei der Raubwildjagd
Eine Änderung zur Bejagung der invasiven Arten Waschbär und Marderhund mit Nachtsichtund Wärmebildgeräten wird befürwortet. Zum Schutz der bodenbrütenden Vogelarten in der Agrarlandschaft ist diese Regelung auch auf den Fuchs auszudehnen. Der seit Jahrzehnten beklagte Rückgang der Vogelarten in der offenen Agrarlandschaft begann mit der erfolgreichen Impfkampagne gegen die Tollwut, nach der sich die Fuchsdichte mindestens verdreifacht hat. Studien zu den Prädationsursachen bei Kiebitz, Großtrappe u.a. zeigen den hohen Stellenwert des Fuchses beim Schwund dieser Arten.
– Beschränkungen der Fallenjagd
Das Verbot von Selektivfanggeräten („Totschlagfallen“) ist nicht erforderlich und würde die Entnahme von Steinmardern in befriedeten Bezirken verhindern. Diese Form der Fallenjagd kann grundsätzlich selektiv und tierschutzgerecht ausgeübt werden. Im Hinblick auf die Schutzverpflichtungen aus der EU-Vogelschutzrichtlinie ist diese Beschränkung der Raubwildbejagung unverständlich und würde dazu führen, dass sich Erhaltungszustände ohnehin gefährdeter Vogelarten weiter verschlechtern. Unabhängig von der Frage, ob Bisam und Nutria im Jagdrecht verbleiben, sind auch für deren Bejagung sog.Totschlagfallen unerlässlich.
– Änderung der Jagd- und Schonzeiten
Die vorgesehene Jagdruhe im Sommer bei Schalenwild würde die Wildschadensverhütung auf landwirtschaftlichen Flächen in dieser Zeit verhindern. Zudem würde sie die Interessenlage der Reviere mit Feld- und Grünlandanteilen, also auf deutlich über 50% der brandenburgischen Jagdfläche, ignorieren. Da in dieser Zeit erfahrungsgemäß große Wildschäden im reifenden Getreide und Raps durch im Rudel auftretendes Rot- und Damwild entstehen, muss eine Schadensabwehr auf landwirtschaftlichen Flächen durchgängig möglich sein. Deshalb darf die Sommerschonzeit für Rotschmalwild und Damschmalwild (Wild im zweiten Lebensjahr) nur im Wald gelten.
Im Januar darf höchstens eine Drückjagd je Jagdbezirk zulässig sein, um die jagdlich verursachten Störungen in der für Wiederkäuer problematischen Winterzeit (herabgesetzter Stoffwechsel) zu reduzieren.
Zum Schutz der bodenbrütenden Vogelarten in der Agrarlandschaft ist die Jagdzeit auf den Fuchs bis zum 28. Februar zu verlängern. Anderenfalls würden im Februar geschlechtsreife Füchse zuwandern und das Brutgeschäft bedrohter Vogelarten stören.
Zur effektiveren Vermeidung von Sachschäden in befriedeten Bezirken (z.B. Marderschäden im KFZ) ist die Jagdzeit auf den Steinmarder bis zum 28. Februar zu verlängern.
Die Berücksichtigung der Teichwirtschaften bei der Jagd auf Blässgänse wird begrüßt. Zugleich muss zur Schadensabwehr Bejagung und damit Vergrämung auf gefährdeten Ackerund Wiesenflächen weiterhin möglich sein.
Quelle: Forum Natur Brandenburg e.V.