Achtung: Neue Durchführungsverordnung!
Nach vielen Diskussionen treten am 1. Juni 2024 einige Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vorerst in Kraft.
Hier die wichtigsten Änderungen:
- Mit Inkrafttreten dürfen auch Waschbären und Marderhunde unter Verwendung von Nachtsichttechnik erlegt werden. Dies war bisher nur bei der Erlegung von Schwarzwild erlaubt. Die Verwendung von Nachtsichttechnik bei anderen Raub- und Schalenwildarten bleibt verboten.
- Die Verwendung von sofort tötenden Fanggeräten wie Schwanenhals oder Eiabzugseisen ist nun unzulässig. Unversehrt fangende Fallen wie Kastenfallen können weiter verwendet werden.
- Nutria und Bisam fallen aus dem Katalog der Wildarten. Sie unterliegen nicht mehr dem Jagdrecht. Dies bedeutet, dass im Rahmen des geltenden Rechts diese nunmehr (wieder) durch Beauftragte der Wasser-, Boden- und Deichverbände gefangen und getötet werden dürfen. Da die Erlegung keine Jagdausübung mehr darstellt, ist diese für Jäger nach den jagdrechtlichen Vorschriften unzulässig. Hierfür ist eine naturschutzrechtliche Ausnahmeregelung erforderlich, die abgewartet werden sollte.
- Die Jagdzeit für Schmaltiere und Schmalspießer von Rot- und Damwild, Jährlingswidder und Schmalschafe des Muffelwildes sowie Rehböcke und Schmalrehe reicht nun vom 16. April bis zum 31. Mai und vom 1. August bis zum 31. Januar. Vom 1. Juni bis zum 31. Juli herrscht Jagdruhe. Für die Jagd auf Schmalspießer, Rehböcke und Jährlingswidder tritt die Änderung erst im Jagdjahr 2025/26 in Kraft. Bis Ende 2027 soll eine Evaluierung der Auswirkungen der Jagdruhe auf die Zahl der Wildschadensfälle erfolgen.
- Die Jagdzeit für Rabenkrähe, Nebelkrähe und Elster wurde auf die Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar verlängert.
- Die Jagd auf die Blässgans ist nur noch als Vergrämungsmaßnahme zur Schadensabwehr an gewerblichen Teichwirtschaften zulässig. Der Kugelschusszwang ist entfallen.
- Die Jagdzeit auf Stockente und Ringeltaube währt nunmehr vom 1. September bis zum 31. Januar.
- Saatgans, Waldsaatgans, die übrigen Entenarten und Rebhühner sind mit der Jagd zu verschonen, sie haben keine Jagdzeit mehr.
- Die durch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg (OVG 12 A 2/21) für unzulässig erklären Regelungen der bisherigen BbgJagdDV sind aus dem Verordnungstext entfernt worden. Diese waren wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam und auch bisher nicht anzuwenden.
Jens Ole Sendke
Rechtsanwalt
Justiziar des Landesjagdverband Brandenburg e.V.