Verwendung von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten
Hinweis des LJVB- Justiziar: Der Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten bei der Erlegung von Wild ist verboten. Ausgenommen ist davon ausschließlich die Erlegung von Schwarzwild.
(Michendorf, 20. November 2023) Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei der Erlegung von Wild nach wie vor die Verwendung von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten (Nachtsicht- und Wärmebildtechnik) für Zielfernrohre verboten ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG).
Ausgenommen ist davon ausschließlich die Erlegung von Schwarzwild (§ 3 Abs. 1 BbgJagdDV). Alle anderen Wildarten, auch Raubwild und Neozoen, dürfen nicht unter Verwendung von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten für Zielfernrohre erlegt werden.
Der Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5000 € geahndet werden kann (§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BJagdG). Die verwendete Waffe sowie die Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgerätschaften können von der Behörde eingezogen werden (§ 40 BJagdG). Der wiederholte oder gröbliche Verstoß gegen die Vorschriften des Jagdgesetzes kann außerdem zur Unzuverlässigkeit und damit zum Entzug des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte führen.
Jens Ole Sendke
Rechtsanwalt
Justiziar des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V.