Chaos bei den Waffenbehörden untragbar
Verbände-Allianz fordert Übergangsregelung bis zur Gesetzesnovelle
Berlin, 25. April 2016. Eine Übergangsregelung für den Einsatz von halbautomatischen Langwaffen ist dringend notwendig, insbesondere für die effektive Bejagung von Wildschweinen. In den nächsten Tagen wird bereits die Maissaat ausgebracht, die Wildschadensabwehr hat dann im Feld bis in den Herbst höchste Priorität. Wildschweine können in Raps und Mais erhebliche Schäden verursachen, ihre Bejagung ist mit halbautomatischen Waffen besonders effektiv. „Waffen sind für uns Jäger ein Werkzeug und mehr nicht. Unsere Arbeit darf nicht darunter leiden, dass Behörden durch ein widersprüchliches Gerichtsurteil verunsichert werden“, sagte Helmut Dammann-Tamke, Präsidiumsmitglied des Deutschen Jagdverbands (DJV). „Wir fordern umgehend eine praktikable Übergangslösung, bis der Gesetzgeber Klarheit geschaffen hat.“ Getragen wird diese Forderung von insgesamt acht Verbänden, die mehr als zwei Millionen Bürger vertreten: Bund der Militär- und Polizeischützen (BdMP), Bund Deutscher Sportschützen (BDS), Deutscher Jagdverband (DJV), Deutsche Schießsport Union (DSU), Deutscher Schützenbund (DSB), Forum Waffenrecht (FWR), Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition (JSM) und Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB).
Zeitnahe Übergangslösung notwendig
Die Verbände-Allianz richtet sich mit ihrer Forderung direkt an die für Waffenrecht zuständigen Experten aus Bund und Ländern, die sich Ende April zu Beratungen treffen wollen. Demnach muss der Schwebezustand möglichst schnell beendet werden, den das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verursacht hat. Hierzu braucht es zeitnah eine eindeutige Klarstellung im Bundesjagdgesetz zugunsten des Einsatzes halbautomatischer Langwaffen für die Jagd. Doch selbst wenn die Novelle des Bundesjagdgesetzes zügig verläuft, dauert sie mehrere Monate. Um Willkür und Chaos bei den Waffenbehörden schnell zu unterbinden und Rechtssicherheit herzustellen, müssen die Innenministerien der Länder deshalb umgehend konstruktive Lösungen für eine Übergangsregelung finden.
Klarstellung gefordert
Der Einsatz der bereits vorhandenen, legal erworbenen halbautomatischen Langwaffen muss für die Jagd kurzfristig gewährleistet sein, ebenso der Neuerwerb, fordert die Verbände-Allianz. Waffenbehörden sollten sich ausschließlich auf den tatsächlichen Inhalt des Rechtsstreits – die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität in die Waffenbesitzkarte – konzentrieren. Die Behörden sollten klarstellen, dass sie eine Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit Wechselmagazin für die Jagd weiterhin für zulässig halten. „Dass nur Magazine verwendet werden dürfen, in die 2 Patronen passen, steht schon im Bundesjagdgesetz“, betonte Dammann-Tamke. Daran müsse sich auch nichts ändern.
Behördenwillkür bei Pistolen beenden
Trotz der zwischenzeitlichen schriftlichen Klarstellung aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium, dass Pistolen als halbautomatische Waffen von dem schwelenden Rechtsstreit nicht betroffen sind, lehnen einige Waffenbehörden deren Eintragung weiterhin ab. Ein unhaltbarer Zustand, urteilen die Verbände und fordern die Ministerien auf, die Behördenwillkür endlich zu beenden.
Verbände-Allianz unterstützt Klageweg
An Jäger appelliert die Allianz: Sollten Waffenbehörden die Eintragung von halbautomatischen Waffen ablehnen oder sogar zurücknehmen, bitte umgehend die Verbände informieren. Gegenüber den vor dem BVerwG unterlegenen Klägern bekräftigten die acht Verbände ihre Zusage, die Kosten für den Gang vor das Bundesverfassungsgericht zu übernehmen. Bereits kurz nach Bekanntwerden des BVerwG-Urteils lag die Zusage für eine finanzielle Unterstützung gegenüber dem verantwortlichen Anwalt vor. Es wurden intensive Gespräche zwischen den Verbänden und den Klägern zum weiteren Vorgehen geführt. Auf Initiative der Kläger wurden zwischenzeitlich auch private Spendengelder gesammelt, um die Klage zu unterstützen. „Wir sind dankbar für die breite Unterstützung“, zeigte sich einer der beiden Kläger erfreut.
DJV